Pferdehaftpflicht

Da Tiere nicht für angerichtete Schäden haftbar gemacht werden können, wird ihr Halter zur Begleichung von Schadensersatzansprüchen herangezogen. Leider kommt es in seltenen Fällen vor, dass bei Unfällen oder Angriffen von Tieren Menschen schwer verletzt oder sogar getötet werden.

Nach § 833 BGB haftet jeder Tierhalter in unbegrenzter Höhe für Sach- oder Personenschäden, die seine Vierbeiner verursachen. Dabei spielt die Schuldfrage keine Rolle. 

Die Tierhalter Haftpflichtversicherung begleicht Schadensersatzansprüche aus den von eigenen Tieren verursachten Sach- oder Personenschäden, im Extremfall sogar aus Tötungen. 

Da das Verhalten der eigenen Tiere auch mal anders als erwünscht ausfallen kann, sollten Sie sich gegen die potenziellen Risiken schützen.

 

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